KG - Beschluss vom 26.07.2004
24 W 87/03
Normen:
BGB § 329 ; WEG § 28 Abs. 3 ; WEG § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 563
NZM 2005, 22
WuM 2004, 630
ZMR 2004, 937
ZfIR 2005, 36
Vorinstanzen:
LG Berlin II - 85 T 182/02 WEG - 06.03.2003,
AG Schöneberg - 76 II 464/01 WEG - 03.04.2002,

Wohnungseigentümer - Jahresabrechnung: keine ahlungsverpflichtung bei Guthaben in Einzelabrechnung und bei vollzogener Erfüllungsübernahme durch den Käufer

KG, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 24 W 87/03

DRsp Nr. 2004/14177

Wohnungseigentümer - Jahresabrechnung: keine ahlungsverpflichtung bei Guthaben in Einzelabrechnung und bei vollzogener Erfüllungsübernahme durch den Käufer

»Weist die bestandskräftig beschlossene Einzelabrechnung eines Wohnungseigentümers ein Guthaben auf, können für das Wirtschaftsjahr keine Nachforderungen gerichtlich geltend gemacht werden. Das in der Einzelabrechnung ausgewiesene Guthaben ist ebenso verbindlich wie eine festgelegte Nachzahlungsverpflichtung.«

Normenkette:

BGB § 329 ; WEG § 28 Abs. 3 ; WEG § 28 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.