OLG Thüringen - Beschluss vom 08.01.2001
6 W 653/00
Normen:
WEG § 23, § 24, § 25 ;
Vorinstanzen:
LG Gera, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 229/00

Wohnungseigentümerbeschluss; Verwalterabberufung

OLG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 6 W 653/00

DRsp Nr. 2001/1025

Wohnungseigentümerbeschluss; Verwalterabberufung

»1. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Eigentümerversammlung beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Eigentümer vertreten ist und dass jede Wohnung ein Stimmrecht hat, ist die Teilungserklärung dahin auszulegen, dass hinsichtlich der Beschlussfähigkeit das Kopfprinzip, hinsichtlich der Abstimmung das Objektprinzip gelten soll.2. Hat nicht der Verwalter die Eigentümerversammlung einberufen, ist die Vermutung der Ursächlichkeit des Fehlers für den Beschluss widerlegt, wenn über die Abberufung des Verwalters und die fristlose Kündigung seines Vertrags entschieden werden soll, weil der der Verwalter an dieser Beschlussfassung nicht teilnehmen darf.«

Normenkette:

WEG § 23, § 24, § 25 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage Tivoli 6 in H.. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer einer Wohnung und zugleich nach der Teilungserklärung vom 10.04.1995 Verwalter der Wohnanlage; der Beteiligten zu 5, deren Geschäftsführer und Liquidator der Beteiligte zu 1 ist, gehören fünf Wohnungen. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Eigentümer je einer Wohnung; dem Beteiligten zu 4 gehören zwei Wohnungen.