OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.10.2011
9 K 10/10
Normen:
WEG § 20 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2012, 362
DÖV 2012, 286

Wohnungseigentümergemeinschaft oder die einzelnen Wohnungseigentümer als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens; Klagebefugnis eines einzelnen Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Falle der Anfechtung eines Flurbereinigungsplans

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 9 K 10/10

DRsp Nr. 2012/5321

Wohnungseigentümergemeinschaft oder die einzelnen Wohnungseigentümer als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens; Klagebefugnis eines einzelnen Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Falle der Anfechtung eines Flurbereinigungsplans

Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ist die Wohnungseigentümergemeinschaft und sind nicht die einzelnen Wohnungseigentümer. Es bleibt offen, ob Wohnungseigentümer Nebenbeteiligte sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Eine Gebühr wird nicht festgesetzt. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 50,00 Euro erhoben.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WEG § 20 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidungen im Bodenordnungsverfahren "G.".