BGH - Versäumnisurteil vom 05.07.2019
V ZR 278/17
Normen:
FamFG (analog) § 47; WEG § 21 Abs. 3; WEG § 21 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2020, 217
MietRB 2020, 80
NJW 2020, 193
NJW 2020, 988
NZM 2020, 240
NotBZ 2020, 137
ZMR 2020, 206
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 810/15
LG Frankfurt/Main, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 49/16

Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwaltervergütung; Abberufung des Verwalters durch die Wohnungseigentümer; Ordnungsmäßige Verwaltung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verwaltervertrags; AGB-Kontrolle der Klauseln des Verwaltervertrags

BGH, Versäumnisurteil vom 05.07.2019 - Aktenzeichen V ZR 278/17

DRsp Nr. 2020/954

Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwaltervergütung; Abberufung des Verwalters durch die Wohnungseigentümer; Ordnungsmäßige Verwaltung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verwaltervertrags; AGB-Kontrolle der Klauseln des Verwaltervertrags

Die Aufhebung eines Beschlusses über die Bestellung der Verwaltung und eines Beschlusses über die Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Verwaltervertrags führt analog § 47 FamFG weder zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, die der Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten vorgenommen hat, noch zur Unwirksamkeit des Verwaltervertrags. a) Die AGB-Kontrolle der Klauseln des Verwaltervertrags ist nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Vertrages oder einen Beschluss über die Annahme des Vertragsangebots des Verwalters, sondern bei der Anwendung des Vertrags im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter vorzunehmen.