OLG Hamburg - Beschluss vom 26.11.2004
2 Wx 85/01
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 Satz 2 ; HBauO § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 301
ZMR 2005, 391
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 127/00

Wohnungseigentum: Ersatz eines Fensters durch eine Tür sowie Errichtung einer Terrasse als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 85/01

DRsp Nr. 2005/3311

Wohnungseigentum: Ersatz eines Fensters durch eine Tür sowie Errichtung einer Terrasse als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung

1. Der Ersatz eines Fensters durch eine Tür sowie die Errichtung einer Terrasse gehen im Regelfall über den bloßen Gebrauch oder die Instandhaltung hinaus und betreffen die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums. 2. Bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, sind nicht zustimmungspflichtig, wenn durch die Veränderung, Rechte nicht über das in § 14 WEG gestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Maßgebend ist, ob dem Wohnungseigentümer durch die Maßnahme in vermeidbarer Weise ein Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Erheblich sind nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen. Eine nur subjektiv als störend empfundene Veränderung genügt nicht.