OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.02.2004
11 Wx 66/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 263
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 104/03

Wohnungseigentumsgesetz: Der Umfang der Kostentragungspflicht eines sog. werdenden Miteigentümers richtet sich nach dem ihm in der Teilungserklärung zugewiesenen Miteigentumsanteil, der nicht dem Wert oder der Fläche des Sondereigentums entsprechen muss.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 11 Wx 66/03

DRsp Nr. 2004/5709

Wohnungseigentumsgesetz : Der Umfang der Kostentragungspflicht eines sog. werdenden Miteigentümers richtet sich nach dem ihm in der Teilungserklärung zugewiesenen Miteigentumsanteil, der nicht dem Wert oder der Fläche des Sondereigentums entsprechen muss.

»1. Das Mitglied einer so genannten werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 WEG verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis des im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils zu tragen. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der verkauften Wohn- und Nutzfläche mit diesem Miteigentumsanteil nicht übereinstimmt und der teilende Eigentümer im Kaufvertrag ermächtigt wird, den in Teilungserklärung und Grundbuch ausgewiesenen Miteigentumsanteil diesem Umfang anzupassen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in E. . Sie sind bis auf zwei Mitglieder, die am 21.06.2001 bzw. 05.09.2002 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind, bisher lediglich durch Auflassungsvormerkungen gesichert, nachdem sie Kaufverträge mit dem teilenden Ersteigentümer abgeschlossen haben.