KG - Beschluss vom 19.07.2004
24 W 305/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4 ; WEG § 28 Abs. 3 ; WEG § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 277
KGReport 2005, 91
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 170/01
AG Berlin-Spandau, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 118/00

Wohnungseigentumsgesetz: Formerfordernisse der Jahresabrechnung; Zulässigkeit des Beschlusses über die Erhebung einer Sonderumlage

KG, Beschluss vom 19.07.2004 - Aktenzeichen 24 W 305/02

DRsp Nr. 2004/19114

Wohnungseigentumsgesetz : Formerfordernisse der Jahresabrechnung; Zulässigkeit des Beschlusses über die Erhebung einer Sonderumlage

»1. Das Fehlen von Zwischenergebnissen zwischen Anfangs- und Endbestand der Gemeinschaftskonten führt nicht zur Ungültigerklärung der von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossenen Jahresabrechnung und verschafft auch keinen Ergänzungsanspruch. 2. Die Festlegung der Instandhaltungsrücklage im Wirtschaftsplan ist nicht vorgreiflich für die Jahresabrechnung. Die bestätigende Wirkung des Jahresabrechnungsbeschlusses bezieht sich nicht auf einzelne Rechnungsposten des Wirtschaftsplans. 3. Gegen die Einstellung der tatsächlich abgeflossenen Reparaturkosten in die Jahresabrechnung und den Verbrauch der Rücklage kann nicht eingewandt werden, es müsse eine Rücklage in einer bestimmten Höhe erhalten bleiben. 4. Besteht Reparaturbedarf, kann neben dem Wirtschaftsplan eine Sonderumlage zur Ansammlung von Mitteln für die künftige Instandsetzung beschlossen werden, auch wenn die genaue Verwendung noch nicht festgelegt wird. Selbst wenn die Fälligkeit einer beschlossenen Sonderumlage durch späteren Mehrheitsbeschluss hinausgeschoben wird, berührt das nicht die Ordnungsmäßigkeit der ursprünglich beschlossenen Sonderumlage.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4 ; WEG § 28 Abs. 3 ; WEG § 28 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.