KG - Beschluss vom 22.11.2004
24 W 233/03
Normen:
WEG § 28 Abs. 2, 3, 5 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 443
NZM 2005, 344
WuM 2005, 145
ZMR 2005, 309
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 85 T 346/02 WEG - 28.02.2003,
AG Wedding - 70 II 140/02 WEG I,

Wohnungseigentumsrecht - Zweckbestimmung einer Sonderumlage

KG, Beschluss vom 22.11.2004 - Aktenzeichen 24 W 233/03

DRsp Nr. 2005/344

Wohnungseigentumsrecht - Zweckbestimmung einer Sonderumlage

Allein dadurch, dass die Wohnungseigentümer die Auflistung offener Verbindlichkeiten zur Grundlage eines Sonderumlagebeschlusses machen, tritt keine Zweckbindung der Umlage in dem Sinne ein, dass die Zahlungen nur auf die genannten Verbindlichkeiten geleistet werden dürften. Die Sonderzahlungen sind in der allgemeinen Jahresabrechnung abzurechnen. Es besteht kein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf gesonderte Abrechnung der Sonderumlage.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 2, 3, 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage auf gesonderte Erstellung der Abrechnung einer in der Eigentümerversammlung vom 14.9.2000 beschlossenen Sonderumlage in Anspruch. Der Antragsgegner hat die auf die Sonderumlage geleisteten Zahlungen in die Gesamt- und Einzelabrechnungen der Wirtschaftsperioden vom 1.5.2000 bis 30.4.2001 und 1.5.2001 bis 31.12.2001 eingestellt.

Durch Beschluss vom 1.8.2002 hat das Amtsgericht - 70 II 140/02 WEG I - den Antrag und den Hilfsantrag (einen Sachverständigen mit der Abrechnung zu beauftragen) zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.2.2003 zurückgewiesen.

Die Antragsteller rügen: