KG - Beschluss vom 29.03.2004
24 W 194/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 29 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 571
NZM 2005, 107
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 400/00 WEG - 24.05.2004,
AG Wedding - 70 II 147/00 WEG I,

Wohnungseigentumsrecht: Blockwahl des Verwaltungsbeirats; Beiratsvergütung

KG, Beschluss vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 24 W 194/02

DRsp Nr. 2004/13478

Wohnungseigentumsrecht: Blockwahl des Verwaltungsbeirats; Beiratsvergütung

1. Es bestehen keine Bedenken, die Mitglieder des Verwaltungsbeirates en bloc zu wählen. Dies gilt umso mehr, als auf der Eigentümerversammlung keiner der Wohnungseigentümer den Antrag gestellt hat, die Bestellung der Beiratsmitglieder einzeln vorzunehmen. 2. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats werden grundsätzlich unentgeltlich tätig und können lediglich Ersatz für pauschale oder nachgewiesene Aufwendungen beanspruchen. 3. Die Gewährung einer jährlichen Vergütung von 1.000 DM für den Vorsitzenden des Beirates widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 29 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu I. bis III. bilden die Eigentümergemeinschaft der oben angegebenen Wohnanlage.

In dem vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten in der Rechtsbeschwerdeinstanz um die Gültigkeit folgender Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.6.2000:

TOP 3a) Genehmigung der von der von der BBM GmbH erstellten Jahresabrechnung für 1999

TOP 4 Nichtbildung einer Sonderumlage in Höhe von 25.000,00 DM zur Auszahlung von Guthaben aus der Jahresabrechnung 1999,

Gestattung der Abtretung von Guthaben aus den Jahresabrechnungen 1998 und 1999 zwischen den Eigentümern zum Ausgleich von Nachzahlungen oder Wohngeldzahlungen in 2000,