OLG Hamm - Beschluss vom 01.04.2004
15 W 71/04
Normen:
WEG § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DNotZ 2004, 932
FGPrax 2004, 220
NJW-RR 2004, 1380
NZM 2004, 621
OLGReport-Hamm 2004, 219
ZMR 2004, 701
ZfIR 2004, 750
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 235/03
AG Dortmund - 282 II 38/02 WEG,

Wohnungseigentumsrecht: Erleichterungen hinsichtlich der Herbeiführung eines sogenannten Entziehungsbeschlusses

OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 15 W 71/04

DRsp Nr. 2004/10237

Wohnungseigentumsrecht: Erleichterungen hinsichtlich der Herbeiführung eines sogenannten Entziehungsbeschlusses

»Die Regelung des § 18 Abs. 3 WEG ist jedenfalls insoweit dipositiv, als durch die Gemeinschaftsordnung eine Erleichterung des Mehrheitserfordernisses für den Entziehungsbeschluss vorgesehen werden kann.«

Normenkette:

WEG § 18 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Beteiligten zu 1) bis 5) sowie 7) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft, wobei die Beteiligten zu 1) und 7) Miteigentümer einer Eigentumswohnung sind. Der Beteiligte zu 6) ist Verwalter der Gemeinschaft.

Mit Schreiben vom 04.11.2002 berief der Beteiligte zu 6) eine Eigentümerversammlung für den 20.11.2002 ein. Zur Tagesordnung heißt es in der Einladung u.a.:

"...

TOP 7: Antrag eines Eigentümers zur Entziehung der Wohnungseigentume der Eheleute L...

TOP 8 Antrag eines Eigentümers zur Entziehung des Wohnungseigentums der Eheleute S...

..."

Der Einladung war eine Anlage beigefügt, in der die einzelnen Tagesordnungspunkte erläutert wurden. Zu TOP 7 wird erläutert, dass der Beteiligte zu 2) die Beschlussfassung beantragt habe. Die gegen die Beteiligten zu 5) erhobenen Vorwürfe werden skizziert. Zu TOP 8 werden in der Anlage unter der Überschrift "Entziehung Wohnungseigentum S..." die Ausführungen betreffend die Eheleute L... wiederholt.