OLG Hamm - Beschluss vom 25.03.2004
15 W 412/02
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 1 ; BGB § 426 ; BGB § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 269
NJW-RR 2005, 238
NZM 2005, 460
OLGReport-Hamm 2004, 236
ZMR 2005, 398
ZfIR 2004, 927
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 29.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 79/02
AG Paderborn - 3 11 27/01 WEG - 19.03.2002,

Wohnungseigentumsrecht: Kein Bereicherungsanspruch wegen überzahlter Wohngeldvorschüsse - Vorrang der Jahresabrechnung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 15 W 412/02

DRsp Nr. 2004/10239

Wohnungseigentumsrecht: Kein Bereicherungsanspruch wegen überzahlter Wohngeldvorschüsse - Vorrang der Jahresabrechnung

»1. Leistet ein Wohnungseigentümer Wohngeldvorschüsse, obwohl eine wirksame Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan nicht besteht, so ist ein Bereicherungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer im Hinblick auf den Vorrang des Innenausgleichs durch das Instrument der Jahresabrechnung ausgeschlossen. 2. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Wohnungseigentümer zwischenzeitlich aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 1 ; BGB § 426 ; BGB § 812 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Beteiligten zu 1) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 2) ist Verwalter der Gemeinschaft. Der Beteiligte zu 3) war Eigentümer der Wohnungseigentumseinheiten Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 10 in der vorgenannten Anlage. Er hat das Eigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung verloren.

Der Zuschlag der verschiedenen Wohnungseigentumseinheiten in der Zwangsversteigerung fand in zeitlicher Hinsicht wie folgt statt:

Wohnung 1 06.07.1998

Wohnung 2 25.02.1998

Wohnung 4 27.01.1998

Wohnung 6 25.09.1997

Wohnung 7 11.02.1999

Wohnung 10 12.10.1998.

Zuvor standen die Wohnungen Nr.1, 2, 4 und 10 ab dem 01.11.1997 unter Zwangsverwaltung.