FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2015
15 K 4320/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4; ZVG § 44; ZVG § 52 Abs. 1; ZVG § 90;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 366

Wohnungserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um die Instandhaltungsrückstellung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 15 K 4320/10

DRsp Nr. 2015/6748

Wohnungserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um die Instandhaltungsrückstellung

Beim Erwerb von Eigentumswohnungen im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den auf die erworbenen Wohnungen entfallenden Anteil an der Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

Abweichend von dem Bescheid vom 26.08.2010 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 02.12.2010 wird die Grunderwerbsteuer auf 3.784 EUR festgesetzt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4; ZVG § 44; ZVG § 52 Abs. 1; ZVG § 90;

Tatbestand: