LG Ellwangen (Jagst) - Urteil vom 16.02.1978
III S 99/77 (11)
Normen:
BGB § 536 ;
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, vom 07.12.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 899/77

Zeitliche Grenzen von Lärm durch Umbauarbeiten

LG Ellwangen (Jagst), Urteil vom 16.02.1978 - Aktenzeichen III S 99/77 (11)

DRsp Nr. 2001/8485

Zeitliche Grenzen von Lärm durch Umbauarbeiten

Umbauarbeiten in einem Mietshaus müssen in der Regel nur bis 20.00 Uhr und ab 07.00 Uhr vom Mieter hingenommen werden.

Normenkette:

BGB § 536 ;

Tatbestand:

Der Verfügungskläger (künftig Kläger) wohnt mit seiner Frau und seinem wenige Monate alten Kind in Miete in dem Mehrfamilienhaus der Verfügungsbeklagten (künftig Beklagte) In der über der Wohnung des Klägers gelegenen Wohnung der Beklagten werden Umbauarbeiten durchgeführt.

Der Kläger hat beantragt,

eine einstweilige Verfügung des Inhalts zu erlassen, dass es den Antragsgegnern verboten wird, werktags in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit Lärm verbundene Umbauarbeiten in ihrem Haus in durchführen oder durchführen zu lassen, und für den Fall der Zuwiderhandlung den Beklagten eine gesetzlicher Bestimmung entsprechende Geld- oder Haftstrafe anzudrohen.

Die Beklagten haben beantragt,

den Antrag des Klägers zurückzuweisen.