BFH - Urteil vom 15.05.2013
VI R 24/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 83/11

Zufluss von Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher Aufhebung einer entsprechenden Zusage

BFH, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen VI R 24/12

DRsp Nr. 2013/18984

Zufluss von Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher Aufhebung einer entsprechenden Zusage

Wird die arbeitsvertragliche Zusage von Weihnachts- und Urlaubsgeld vor dem Zeitpunkt der Entstehung dieser Sonderzuwendungen einvernehmlich aufgehoben, kann dem Arbeitnehmer weder Arbeitslohn über die Grundsätze des Zuflusses von Einnahmen bei einem beherrschenden Gesellschafter zufließen noch kann der Arbeitnehmer insoweit eine zuflussbegründende verdeckte Einlage bewirken.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Zufluss vertraglich zugesagten, jedoch seit mehreren Jahren nicht zur Auszahlung gebrachten Urlaubs- und Weihnachtsgelds.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 1999 bis 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Kläger waren zu jeweils 50 % an einer GmbH beteiligt. Während der Kläger als Geschäftsführer der GmbH tätig war, war die Klägerin als kaufmännische Angestellte bei der GmbH beschäftigt. Im Jahr 1997 vereinbarten die Kläger jeweils mit der GmbH die Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Dieses wurde in den Streitjahren 1999 bis 2002 nicht ausgezahlt. In der Bilanz der GmbH wurden auch keine entsprechenden Passivposten gebildet.