BGH - Urteil vom 09.07.2010
V ZR 202/09
Normen:
BGB § 556a Abs. 2 S. 2; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 16 Abs. 3; WEG § 16 Abs. 4; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 300
MietRB 2010, 301
NJW 2010, 2654
NZM 2010, 622
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 359/07 WEG
LG Koblenz, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 33/09

Zulässigkeit der Änderung eines durch Vereinbarung festgelegten Umlageschlüssels durch Mehrheitsbeschluss; Anforderungen an die Transparenz der Abänderung eines Umlageschlüssels durch Mehrheitsbeschluss; Vereinbarkeit der rückwirkenden Änderung eines Umlageschlüssels durch Mehrheitsbeschluss mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung; Kompetenz von Wohnungseigentümern zur Änderung eines Verteilungsschlüssels bzgl. der Ansammlung von Instandhaltungsrücklagen

BGH, Urteil vom 09.07.2010 - Aktenzeichen V ZR 202/09

DRsp Nr. 2010/13983

Zulässigkeit der Änderung eines durch Vereinbarung festgelegten Umlageschlüssels durch Mehrheitsbeschluss; Anforderungen an die Transparenz der Abänderung eines Umlageschlüssels durch Mehrheitsbeschluss; Vereinbarkeit der rückwirkenden Änderung eines Umlageschlüssels durch Mehrheitsbeschluss mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung; Kompetenz von Wohnungseigentümern zur Änderung eines Verteilungsschlüssels bzgl. der Ansammlung von Instandhaltungsrücklagen

a) Auch ein durch Vereinbarung festgelegter Umlageschlüssel kann durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG geändert werden. b) Die Abänderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG muss transparent gestaltet werden; hierfür genügt es nicht, dass einer Abrechnung oder einem Wirtschaftsplan lediglich der neue Schlüssel zugrunde gelegt wird. c) Eine rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG entspricht in der Regel nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. d) § 16 Abs. 4 WEG weist den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz zu, einen die Ansammlung von Instandhaltungsrücklagen betreffenden Verteilungsschlüssel zu ändern.

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 2 S. 2; WEG § 16 Abs. ;