BGH - Urteil vom 09.05.2012
VIII ZR 327/11
Normen:
BGB § 543; BGB § 569; WoBindG § 10; HmbWoBindG § 11;
Fundstellen:
MietRB 2012, 223
NZM 2012, 529
ZInsO 2012, 1960
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 812 C 186/09
LG Hamburg, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 60/10

Zulässigkeit der analogen Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf Anpassungen der Kostenmiete bei preisgebundenem Wohnraum

BGH, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 327/11

DRsp Nr. 2012/10750

Zulässigkeit der analogen Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf Anpassungen der Kostenmiete bei preisgebundenem Wohnraum

§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist auf Anpassungen der Kostenmiete bei preisgebundenem Wohnraum nicht entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 11 des Landgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 543; BGB § 569; WoBindG § 10; HmbWoBindG § 11;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, überließ der Beklagten als ihrem Mitglied durch Dauernutzungsvertrag vom 4. März 2005 aus ihrem Bestand eine öffentlich geförderte preisgebundene Wohnung in Hamburg. In § 4 des von der Klägerin gestellten Formularvertrages heißt es:

"(1) Das Nutzungsverhältnis wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Der Vertrag kann vom Mitglied bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Die fristlose Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.