OLG Koblenz - Beschluss vom 30.08.2010
1 W 54/10
Normen:
GKG § 32 Abs. 1 S. 1; GKG § 49 Abs. 2; GKG § 49a Abs. 1; GKG § 66 Abs. 4; GKG § 68 Abs. 1;
Fundstellen:
NZM 2011, 813
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 543/09
AG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 420/08 WEG

Zulässigkeit der Beschwerde einer Partei mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts; Bemessung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 1 W 54/10

DRsp Nr. 2011/3211

Zulässigkeit der Beschwerde einer Partei mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts; Bemessung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen

1. Eine Partei (auch der Nebenintervenient) kann in der Regel allein mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen. Eine Ausnahme gilt, wenn mit der erstrebten Neufestsetzung der Einzelstreitwerte zugleich eine Verbesserung der im Rahmen der Kostengrundentscheidung auferlegten Kostenquote erreicht werden soll. 2. Bei der Streitwertbemessung in Wohnungseigentumssachen ist dem Gericht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 49a GKG) eine Interessenabwägung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen übertragen. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Prozessgerichts in vollem Umfang nachzuprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Im Verfahren der weiteren Beschwerde beschränkt sich die Nachprüfung hingegen regelmäßig darauf, ob das Beschwerdegericht das ihm zustehende Ermessen überhaupt ausgeübt, die gesetzlichen Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Gesichtspunkte in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage Rechnung tragenden Weise einbezogen hat.