I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die am 6. Dezember 2006 im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von Unsernherrn Bl. 12620 vorgenommene Eintragung der Zuordnung von Sondernutzungsrechten an den Pkw-Stellplätzen Nr. ST 2, ST 3 und ST 4 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
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