OLG München - Beschluss vom 17.05.2011
34 Wx 6/11
Normen:
GBO § 53 Abs. 1; WEG § 1 Abs. 2; WEG § 1 Abs. 3; WEG § 1 Abs. 6; WEG § 8;
Fundstellen:
MietRB 2011, 284
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 06.12.2006

Zulässigkeit der Beschwerde einzelner Wohnungseigentümer gegen Eintragungen betreffend das Gemeinschaftseigentum

OLG München, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 34 Wx 6/11

DRsp Nr. 2011/11062

Zulässigkeit der Beschwerde einzelner Wohnungseigentümer gegen Eintragungen betreffend das Gemeinschaftseigentum

1. Zur Beschwerdebefugnis einzelner Wohnungseigentümer gegen Eintragungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen. 2. Der teilende Eigentümer kann sich vorbehalten, nachträglich Sondernutzungsrechte an Pkw-Stellplätzen neu zuzuordnen. Ergibt sich aus der Teilungserklärung, dass Teileigentum und Wohnungseigentum gleichgestellt sind, kann die nachträgliche Zuordnung auch zugunsten eines Teileigentums erfolgen. Ob dies gegen Bedingungen und Auflagen in der erteilten Baugenehmigung verstößt, ist für für den Grundbuchvollzug ohne Bedeutung.

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die am 6. Dezember 2006 im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von Unsernherrn Bl. 12620 vorgenommene Eintragung der Zuordnung von Sondernutzungsrechten an den Pkw-Stellplätzen Nr. ST 2, ST 3 und ST 4 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Normenkette:

GBO § 53 Abs. 1; WEG § 1 Abs. 2; WEG § 1 Abs. 3; WEG § 1 Abs. 6; WEG § 8;

Gründe: