OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2022
20 W 292/20
Normen:
§ 5 WEG;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 20.11.2022

Zulässigkeit der Bildung von Sondereigentum hinsichtlich am Heizungsraum einer Wohnungseigentumsanlage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2022 - Aktenzeichen 20 W 292/20

DRsp Nr. 2023/1029

Zulässigkeit der Bildung von Sondereigentum hinsichtlich am Heizungsraum einer Wohnungseigentumsanlage

1. Das Grundbuchamt hat im Eintragungsverfahren nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 WEG die Sondereigentumsfähigkeit der gewünschten Räume bzw. Freiflächen unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes zu prüfen.2. Dient die Heizungsanlage dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Sondereigentumseinheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist sie gemäß § 5 Abs. 2 WEG grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum. In diesem Fall dient grundsätzlich auch der Raum, in dem sich diese Heizungsanlage befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muss gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein.3. Zur Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren vom Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz (Ziffer 2.) ausgehen kann

4. Zwar ist die Begründung von Sondereigentum an dem Raum und von gemeinschaftlichem Eigentum an der darin befindlichen Heizungsanlage durch die Regelung des § 5 Abs. 2 WEG nicht gänzlich ausgeschlossen. Jedoch können rein subjektive und im Grundbuchverfahren in keiner Weise überprüfbare Nutzungsinteressen von Wohnungseigentümern eine Ausnahme nicht rechtfertigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.100.000,-- EUR.