BAG - Urteil vom 20.08.2013
3 AZR 959/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; BGB § 133; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1; Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands § 72; Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands § 73 Abs. 1; Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands § 73 Abs. 2; Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands § 73 Abs. 5; Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) § 31 Abs. 1; Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) § 31 Abs. 2 Buchst. c;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 68
AuR 2013, 505
BB 2013, 2867
DB 2013, 2808
EzA-SD 2013, 11
NZA 2014, 36
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1857/10
ArbG Wesel, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1695/10

Zulässigkeit der Differenzierung zwischen rentennahen und -fernen Jahrgängen bei der Ermittlung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaft in der Kirchlichen Zusatzversorgung

BAG, Urteil vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 959/11

DRsp Nr. 2013/23145

Zulässigkeit der Differenzierung zwischen rentennahen und -fernen Jahrgängen bei der Ermittlung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaft in der Kirchlichen Zusatzversorgung

Orientierungssatz: Die in den Übergangsregelungen zur Umstellung der Kirchlichen Zusatzversorgung von einem Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Punktemodell vorgenommene Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen bei der Ermittlung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaft verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei rentennahen Ärzten die Anwartschaft nach § 73 Abs. 5 Satz 2 KZVKS unter Berücksichtigung eines nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Buchst. c KZVKS aF zu ermittelnden fiktiven Bezugs aus der berufsständischen Versorgung für Ärzte zu errechnen ist, während bei rentenfernen Ärzten nach § 73 Abs. 1 KZVKS iVm. § 18 Abs. 2 BetrAVG lediglich die - geringere - fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung findet. Die darin liegende Benachteiligung rentenferner Ärzte ist durch die Befugnis des Normgebers zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung sachlich gerechtfertigt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2011 - 15 Sa 1857/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!