OLG München - Beschluss vom 28.06.2018
34 Wx 138/18
Normen:
BGB § 1113 Abs. 1; BGB § 1115 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1; GNotKG § 27 Nr. 4; WEG § 10 Abs. 6 S. 4; ZPO § 866 Abs. 1; ZPO § 867 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1487
NZG 2019, 64
NZM 2019, 790
ZMR 2018, 1029
Vorinstanzen:
AG München, vom 01.03.2018

Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines auf die übrigen Eigentümer der WEG lautenden Titels

OLG München, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 138/18

DRsp Nr. 2018/8613

Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines auf die „übrigen Eigentümer der WEG“ lautenden Titels

GBO § 53 Abs. 1 GNotKG § 27 Nr. 4 WEG § 10 Abs. 6 Satz 4 ZPO § 866 Abs. 1, § 867 Abs. 1, § 750 Abs. 1 1. Als Berechtigter einer Zwangshypothek kann nur die Person eingetragen werden, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (Anschluss an BGHZ 148, 392).2. Ein auf die "übrigen Eigentümer der WEG " lautender Titel erlaubt nicht die Eintragung der " WEG " als Berechtigte einer Zwangshypothek.3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs vorliegen, so hat die Erledigung der sich daraus ergebenden Pflichten Vorrang vor der Antragserledigungspflicht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird das Grundbuchamt München angewiesen, gegen die am 1. März 2018 im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts München von XXX Blatt XXX in Abteilung III lfd. Nr. 5 für die WEG XXX XXX XX vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 3.258,22 € einen Amtswiderspruch zu Gunsten des Beteiligten zu 2 einzutragen.

2.

Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

3.

Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.