OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.02.2010
I-10 W 143/09
Normen:
ZPO § 885; ZPO § 754; ZPO § 788 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 169
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 13.11.2009

Zulässigkeit der Geltendmachung der Vollstreckungskosten im Rahmen der Räumungsvollstreckung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen I-10 W 143/09

DRsp Nr. 2010/11170

Zulässigkeit der Geltendmachung der Vollstreckungskosten im Rahmen der Räumungsvollstreckung

1. Hat der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gem. § 885 ZPO einen Räumungsauftrag auf Herausgabe der Wohnung unter gleichzeitiger Geltendmachung des Vermieterpfandrechts an den in den Räumen befindlichen Gegenständen erteilt und zugleich mit diesem Antrag eine Kostenrechnung seines Verfahrensbevollmächtigten überreicht, so liegt hierin die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Beitreibung der Vollstreckungskosten. 2. Insoweit macht der Vollstreckungsgläubiger jeweils eigenständige, nebeneinander bestehende Rechte geltend, wobei es ihm trotz des in Anspruch genommenen Vermieterpfandrechts unbenommen bleibt, hinsichtlich der Anwaltskosten im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung vorzugehen.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 13.11.2009 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24.08.2009 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Landeskasse wird dem Gerichtsvollzieher aufgegeben, über die bereits berechneten Kosten hinaus weitere Kosten iHv EUR 42,50 in Ansatz zu bringen, namentlich:

Gebühren Nrn. 604, 205 KV-GvKostO EUR 37,50