Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 13.11.2009 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24.08.2009 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Landeskasse wird dem Gerichtsvollzieher aufgegeben, über die bereits berechneten Kosten hinaus weitere Kosten iHv EUR 42,50 in Ansatz zu bringen, namentlich:
Gebühren Nrn. 604, 205 KV-GvKostO EUR 37,50
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