BGH - Urteil vom 06.03.2024
VIII ZR 79/22
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 556 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 4 Alt. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 271/2024
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 421/18
LG Berlin, vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 240/21

Zulässigkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag

BGH, Urteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 79/22

DRsp Nr. 2024/4149

Zulässigkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag

a) Eine formularmäßige Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag benachteiligt den Mieter nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangt, zur Ermittlung der auf ihn bei Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (Bestätigung von Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 242/13, BGHZ 204, 316 Rn. 24). b) Zur Zulässigkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 280/09, NJW-RR 2010, 1310 Rn. 9).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 15. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 556 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 4 Alt. 1;

Tatbestand

Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Sie traten aufgrund einer "Vereinbarung" mit der Beklagten in einen zwischen dieser und einem Vormieter geschlossenen Mietvertrag ein.