LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2016
15 Sa 191/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 615/15

Zulässigkeit der Kürzung der tariflichen Jahressonderzuwendung wegen Krankheit aufgrund einer Betriebsvereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 191/16

DRsp Nr. 2016/18060

Zulässigkeit der Kürzung der tariflichen Jahressonderzuwendung wegen Krankheit aufgrund einer Betriebsvereinbarung

1. Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass die tarifliche Jahressonderzuwendung "in Absprache mit dem Betriebsrat" anteilig gekürzt wird für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zusteht, so ist insoweit ein Gestaltungsspielraum des Betriebsrats nicht gegeben. 2. Die vereinbarte Kürzung der tariflichen Sonderzuwendung um 1/4 des Tagesarbeitsentgelts für Zeiten, in denen die Arbeitgeberin keine Entgeltfortzahlungen mehr leisten muss, verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.01.2016 - 2 Ca 615/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BetrVG § 99;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Jahressonderzuwendung.

Der Kläger ist seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.310,32 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis findet Anwendung der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Nahrungsfette-Industrie vom 08.05.2007 (im Folgenden: MTV), der auszugsweise lautet:

"§ 8 Jahressonderzuwendung

1. 2a. 2b.