Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.01.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Jahressonderzuwendung.
Der Kläger ist seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.310,32 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis findet Anwendung der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Nahrungsfette-Industrie vom 08.05.2007 (im Folgenden:
"§ 8 Jahressonderzuwendung
1. 2a. 2b.
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