BGH - Beschluss vom 16.06.2011
V ZA 1/11
Normen:
WEG § 14 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 1356/09
LG Stuttgart, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 50/09

Zulässigkeit der Nutzung einer in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichneten Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken; Auswirkung einer behördlichen Genehmigung zur Umnutzung des Wohnraums auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander

BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen V ZA 1/11

DRsp Nr. 2011/14685

Zulässigkeit der Nutzung einer in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichneten Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken; Auswirkung einer behördlichen Genehmigung zur Umnutzung des Wohnraums auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagten sind Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Eigentümer einer Wohnung sowie eines im Untergeschoss der Wohnanlage gelegenen, in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum bezeichneten Raums. Sie leben in ihrer Wohnung mit drei Kindern, von denen zwei im Hobbyraum übernachten.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung dieser Nutzung des Hobbyraums in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, es sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob die Nutzung einer in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichneten Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken zulässig sei. Die Beklagten beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision.

II.