BGH - Beschluss vom 08.07.2010
V ZB 220/09
Normen:
GVG § 72 Abs. 2 S. 1; WEG § 43 Nr. 1; ZPO § 281; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 07.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 187/09
AG Darmstadt, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 314 C 1/08

Zulässigkeit der Rechtbeschwerde von Wohnungseigentümern gegen eine Verurteilung zur Duldung des Abbaus einer Gastherme

BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen V ZB 220/09

DRsp Nr. 2010/13397

Zulässigkeit der Rechtbeschwerde von Wohnungseigentümern gegen eine Verurteilung zur Duldung des Abbaus einer Gastherme

Ein Streit darüber, ob das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einem Kellerraum durch eine dort angebrachte Gastherme eines anderen Wohnungseigentümers beeinträchtigt wird, ist eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG. Berufung kann daher nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 S. 1 GVG eingelegt werden; eine Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO scheidet aus.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

GVG § 72 Abs. 2 S. 1; WEG § 43 Nr. 1; ZPO § 281; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.