BGH - Beschluß vom 08.02.2007
V ZB 156/06
Normen:
FGG § 28 ; ZPO § 574 ; WEG § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 2007, 218
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 388/06
AG Neukölln - 70 II 22/04 WEG - 26.6.2006,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im WEG-Verfahren

BGH, Beschluß vom 08.02.2007 - Aktenzeichen V ZB 156/06

DRsp Nr. 2007/5405

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im WEG -Verfahren

Gegen Entscheidungen der Landgerichte als Beschwerdegericht in Kostenangelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht die Rechtsbeschwerde gem. §§ 574ff. ZPO eröffnet. Es findet vielmehr die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statt, sofern sie vom Landgericht zugelassen worden ist.

Normenkette:

FGG § 28 ; ZPO § 574 ; WEG § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner gemäß §§ 46a, 43 Abs. 1 WEG einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Antragsgegners gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde des Antragsgegners sind erfolglos geblieben. Dem Antragsgegner sind die durch den Einspruch und seine Rechtsmittel entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Das Amtsgericht hat die von den Antragstellern insoweit geltend gemachten Kosten gegen den Antragsgegner festgesetzt.

Der Antragsgegner hat die Festsetzung teilweise angegriffen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen, das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat die weitere Beschwerde und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der bei dem Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts.