BGH - Urteil vom 20.05.2011
V ZR 250/10
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 S. 2; ZPO § 529; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen C 61/09
LG Düsseldorf, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 128/09

Zulässigkeit der Revision bei nicht ausreichender Begründung der Revisionsschrift

BGH, Urteil vom 20.05.2011 - Aktenzeichen V ZR 250/10

DRsp Nr. 2011/11382

Zulässigkeit der Revision bei nicht ausreichender Begründung der Revisionsschrift

Die Revision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 2010 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1 S. 2; ZPO § 529; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2a;

Tatbestand

Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, wendet sie sich mit der Anfechtungsklage gegen die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. März 2009 gefassten Beschlüsse. Die mit "Antrag" überschriebene und gegen die " WEG, L. Str. , W. " gerichtete Klage vom 30. März 2009 ist der Verwalterin mit dem Hinweis zugestellt worden, sie erhalte die Klage sowohl "als beizuladende/r Verwalter/in als auch als Zustellungsvertreter/in der Wohnungseigentümer..." . Die Klägerin hat geltend gemacht, sämtliche Beschlüsse litten daran, dass der Versammlungsort zu weit von der Wohnungseigentumsanlage entfernt gewesen sei (Antrag zu 1). Der zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 4 ergangene Beschluss über die Wiederwahl der Verwalterin könne keinen Bestand haben, weil die Verwalterin namens und in Vollmacht einiger Wohnungseigentümer in entscheidungserheblicher Weise für sich selbst gestimmt habe (Antrag zu 3).