OLG Köln - Beschluss vom 28.04.2011
16 W 13/11
Normen:
WEG § 49 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2011, 284
NJW 2011, 1890
NZM 2012, 353
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 69/10

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren nach dem WEG; Kostenpflicht des Verwalters

OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 16 W 13/11

DRsp Nr. 2011/9041

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren nach dem WEG; Kostenpflicht des Verwalters

1. Eine Anfechtung der Kostenentscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht in Zivilsachen ist gesetzlich nicht vorgesehen. 2. Hat das Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Miteigentümern einer Wohnungseigentumsanlage nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache die Kosten dem Verwalter auferlegt, so steht diesem keine Anfechtungsmöglichkeit gegen die Kostenentscheidung zu.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der sonstigen Beteiligten gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.01.2011 - 29 S 69/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

WEG § 49 Abs. 2;

Gründe

Die Parteien sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage.

Die Klägerin hat einen Negativbeschluss der Eigentümerversammlung vom 27.04.2009 zu einem Antrag auf Wiederaufbau eines Kamins angefochten und zugleich die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses begehrt. Hierbei hat sie sich auf das von der beteiligten Verwalterin erstellte Protokoll gestützt, in dem das Abstimmungsergebnis und die Beschlussfeststellung wie folgt festgehalten sind:

Ja-Stimmen: 479 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 521

Herr A. verkündet, dass damit beschlossen wurde dies vorerst nicht zu beauftragen.