Die sofortige Beschwerde der sonstigen Beteiligten gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.01.2011 -
Die Parteien sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage.
Die Klägerin hat einen Negativbeschluss der Eigentümerversammlung vom 27.04.2009 zu einem Antrag auf Wiederaufbau eines Kamins angefochten und zugleich die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses begehrt. Hierbei hat sie sich auf das von der beteiligten Verwalterin erstellte Protokoll gestützt, in dem das Abstimmungsergebnis und die Beschlussfeststellung wie folgt festgehalten sind:
Ja-Stimmen: 479 | Nein-Stimmen: 0 | Enthaltungen: 521 |
Herr A. verkündet, dass damit beschlossen wurde dies vorerst nicht zu beauftragen.
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