OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2010
I-15 Wx 63/10
Normen:
WEG § 10 Abs. 6; WEG § 21;
Fundstellen:
MDR 2011, 94
MietRB 2010, 363
NJW 2010, 3586
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 122/07

Zulässigkeit des Erwerbs einer Vielzahl von Sondereigentumseinheiten in der eigenen Anlage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen I-15 Wx 63/10

DRsp Nr. 2010/16378

Zulässigkeit des Erwerbs einer Vielzahl von Sondereigentumseinheiten in der eigenen Anlage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Der Erwerb einer Vielzahl von Sondereigentumseinheiten in der eigenen Anlage durch die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht auch dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Maßnahme zur Lösung von Problemen der Gemeinschaft beitragen soll, die durch eine Vielzahl zahlungsunfähiger oder zahlungsunwilliger Miteigentümer verursacht werden. 2. Ein darauf gerichteter Eigentümerbeschluss ist auch dann für ungültig zu erklären, wenn er zunächst lediglich ein auf den Erwerb von Sondereigentumseinheiten gerichtetes, jedoch Beratungskosten auslösendes Verhandlungsmandat umfasst.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 11.06.2007 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 28.07.2006 zu TOP 7 und TOP 9 werden für ungültig erklärt.

Die Beteiligten zu 5) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens aller Instanzen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6; WEG § 21;

Gründe

I.