Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Beklagte mietete von der Klägerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, mit Dauernutzungsvertrag vom 16. November 1993 eine Wohnung in F. ; hierbei handelte es sich bis zum 31. Dezember 2008 um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum.
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