BGH - Urteil vom 24.03.2010
VIII ZR 177/09
Normen:
II. BV § 28 Abs. 4; BGB § 535; BayWoBindG Art. 8 Abs. 3 S. 2 Hs. 1; BayWoBindG Art. 11 Abs. 1 S. 1; BayWoBindG Art. 11 Abs. 4; NMV 1970 § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 185, 114
MietRB 2010, 157
Vorinstanzen:
AG Fürth, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 350 C 1356/08
LG Nürnberg, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 11261/08

Zulässigkeit einer einseitigen Erhöhung der Kostenmiete durch den Vermieter bei Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Klausel über die Abwälzung von Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 177/09

DRsp Nr. 2010/7683

Zulässigkeit einer einseitigen Erhöhung der Kostenmiete durch den Vermieter bei Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Klausel über die Abwälzung von Schönheitsreparaturen

Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (Abgrenzung zu BGHZ 177, 186).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

II. BV § 28 Abs. 4; BGB § 535; BayWoBindG Art. 8 Abs. 3 S. 2 Hs. 1; BayWoBindG Art. 11 Abs. 1 S. 1; BayWoBindG Art. 11 Abs. 4; NMV 1970 § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Beklagte mietete von der Klägerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, mit Dauernutzungsvertrag vom 16. November 1993 eine Wohnung in F. ; hierbei handelte es sich bis zum 31. Dezember 2008 um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum.