BGH - Urteil vom 08.02.2012
XII ZR 42/10
Normen:
BGB § 307; BGB § 309 Nr. 9a; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 845
MDR 2012, 512
NJW 2012, 1431
NZM 2012, 394
WM 2012, 1098
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 383 C 1635/09
LG Frankfurt am Main, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 204/09

Zulässigkeit einer in einem Fitness-Studiovertrag vorformulierten Vertragsbestimmung über das Vorsehen einer vertraglichen Erstlaufzeit von 24 Monaten; Wirksamkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studiovertrags im Falle der Einschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung

BGH, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen XII ZR 42/10

DRsp Nr. 2012/5818

Zulässigkeit einer in einem Fitness-Studiovertrag vorformulierten Vertragsbestimmung über das Vorsehen einer vertraglichen Erstlaufzeit von 24 Monaten; Wirksamkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studiovertrags im Falle der Einschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung

a) In einem Fitness-Studiovertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.b) Zur Unwirksamkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studiovertrags, die das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen einschränkt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 309 Nr. 9a; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Nutzungsentgelt für das von der Klägerin betriebene Fitness-Studio.