1.
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 05.03.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (AZ: 4 O 93/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor des Landgerichts statt „WEG S…..straße …/…“ heißen muss „WEG S…..straße …/…“.
2.
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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