OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.01.2010
I-21 U 104/09
Normen:
ZPO § 263; ZPO § 264;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 93/04

Zulässigkeit einer Klageänderung bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch einen einzelnen Wohnungseigentümer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2010 - Aktenzeichen I-21 U 104/09

DRsp Nr. 2010/12124

Zulässigkeit einer Klageänderung bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch einen einzelnen Wohnungseigentümer

Hat ein Wohnungseigentümer Gewährleistungsansprüche gegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend gemacht und im Hinblick auf eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH - II ZR 236/07 - 12.04.2007) die Klage insoweit umgestellt, als er nunmehr Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt, so handelt es sich um eine zulässige Klageänderung.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 05.03.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (AZ: 4 O 93/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor des Landgerichts statt „WEG S…..straße …/…“ heißen muss „WEG S…..straße …/…“.

2.

Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 263; ZPO § 264;

Gründe

I.