BGH - Urteil vom 27.01.2010
XII ZR 148/07
Normen:
BGB § 154 Abs. 1; BGB § 550; BGB § 581 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 2 S. 2; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 533 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1508
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 110/07
LG Hildesheim, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 445/06

Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz bei Unerheblichkeit der einer Berufung zugrunde liegenden Tatsachen aufgrund der vom erstinstanzlichen Gericht vertretenen Rechtsansicht; Auslegung eines Vergleichs über die Neufestlegung der Eckpunkte eines langjährigen Pachtverhältnisses und bei gleichzeitiger Vereinbarung des Abschlusses eines neuen Pachtvertrages

BGH, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen XII ZR 148/07

DRsp Nr. 2010/4422

Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz bei Unerheblichkeit der einer Berufung zugrunde liegenden Tatsachen aufgrund der vom erstinstanzlichen Gericht vertretenen Rechtsansicht; Auslegung eines Vergleichs über die Neufestlegung der Eckpunkte eines langjährigen Pachtverhältnisses und bei gleichzeitiger Vereinbarung des Abschlusses eines neuen Pachtvertrages

a) Zur Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz, wenn die dieser zugrunde liegenden Tatsachen aufgrund der vom erstinstanzlichen Gericht vertretenen Rechtsansicht unerheblich waren.b) Zur Auslegung eines Vergleichs, durch den die Parteien eines langjährigen Pachtverhältnisses dessen "Eckpunkte" neu festlegen und zugleich den Abschluss eines neuen Pachtvertrages vereinbaren.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Anschlussberufung der Klägerin auf Zustimmung zum Abschluss eines Pachtvertrages wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 154 Abs. 1; BGB § 550; BGB § 581 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 2 S. 2; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 533 Nr. 2;

Tatbestand