BGH - Urteil vom 02.03.2012
V ZR 89/11
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1745/09
LG München I, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 36 S 5238/10

Zulässigkeit einer nur gegen einen Teil der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (Untergemeinschaft) gerichteten Klage

BGH, Urteil vom 02.03.2012 - Aktenzeichen V ZR 89/11

DRsp Nr. 2012/6777

Zulässigkeit einer nur gegen einen Teil der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (Untergemeinschaft) gerichteten Klage

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Februar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16. September 2009 zu TOP 8 nichtig ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die nach der Gemeinschaftsordnung in sieben Untergemeinschaften mit jeweils eigener Beschlusskompetenz unter Ausschluss des Stimmrechts der übrigen Wohnungseigentümer gegliedert ist. Auf der Eigentümerversammlung vom 16. September 2009 wurde unter Tagesordnungspunkt 8 von den Wohnungseigentümern des Hauses 2 beschlossen, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 verpflichtet sind, die von ihnen vorgenommenen Kaminanschlüsse zu beseitigen. Für den Fall, dass eine Beseitigung nicht erfolgt, wurde die Hausverwaltung ermächtigt, den Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.