BFH - Beschluss vom 07.09.2017
X B 52/17
Normen:
§ 110 Abs 1 S 2 AO; § 173 Abs 1 Nr 2 S 1 AO; § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO; § 227 AO; § 314 AO; § 347 Abs 1 S 2 AO; § 371 Abs 3 AO; § 46 FGO; § 76 Abs 2 FGO; § 96 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 6 FGO; § 119 Nr 3 FGO; § 135 Abs 2 FGO; § 143 Abs 2 FGO; § 155 S 1 FGO; § 133 BGB; § 309 AO; § 85 Abs 2 ZPO; § 850c ZPO; § 850e Nr 1 ZPO; § 850i ZPO; § 14 GewO; § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 GewO; § 170 Abs 2 StPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 221
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1047/14

Zulässigkeit einer UntätigkeitsklageZulässigkeit eines Erlasses aus Billigkeitsgründen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

BFH, Beschluss vom 07.09.2017 - Aktenzeichen X B 52/17

DRsp Nr. 2017/17538

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage Zulässigkeit eines Erlasses aus Billigkeitsgründen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

1. NV: Ist ein Antrag auf Erlass nicht beschieden worden, so ist zunächst ein Untätigkeitseinspruch einzulegen, bevor eine Untätigkeitsklage in Betracht kommt. 2. NV: Soweit sich eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht nur auf eine materielle Schuld, sondern daneben auf eine Vollstreckungsmaßnahme bezieht, muss die Beschwerdebegründung sich darauf erstrecken. 3. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, sich mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten auseinanderzusetzen und seine Entscheidung nicht auf überraschende Aspekte zu stützen. 4. NV: Die in einem sachlichen Billigkeitsverfahren wegen einer bestandskräftigen, aber fehlerhaften Steuerfestsetzung maßgebende Frage, ob es dem Steuerpflichtigen möglich und zumutbar war, sich gegen die fehlerhafte Steuerfestsetzung zu wehren, ist nicht identisch mit der Frage des Verschuldens. Die Verschuldenszurechnung nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO oder nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ist daher kein geeigneter Maßstab für die Zurechnung des Verhaltens Dritter.