§ 110 Abs 1 S 2 AO; § 173 Abs 1 Nr 2 S 1 AO; § 175 Abs 1 S 1 Nr 1AO; § 227AO; § 314AO; § 347 Abs 1 S 2 AO; § 371 Abs 3AO; § 46FGO; § 76 Abs 2FGO; § 96 Abs 2FGO; § 115 Abs 2 Nr 2FGO; § 115 Abs 2 Nr 3FGO; § 116 Abs 6FGO; § 119 Nr 3FGO; § 135 Abs 2FGO; § 143 Abs 2FGO; § 155 S 1 FGO; § 133BGB; § 309AO; § 85 Abs 2ZPO; § 850cZPO; § 850e Nr 1ZPO; § 850i ZPO; § 14GewO; § 29 Abs 1 S 1 Nr 1GewO; § 170 Abs 2StPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 221
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1047/14
Zulässigkeit einer UntätigkeitsklageZulässigkeit eines Erlasses aus Billigkeitsgründen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
BFH, Beschluss vom 07.09.2017 - Aktenzeichen X B 52/17
DRsp Nr. 2017/17538
Zulässigkeit einer UntätigkeitsklageZulässigkeit eines Erlasses aus Billigkeitsgründen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
1. NV: Ist ein Antrag auf Erlass nicht beschieden worden, so ist zunächst ein Untätigkeitseinspruch einzulegen, bevor eine Untätigkeitsklage in Betracht kommt.2. NV: Soweit sich eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht nur auf eine materielle Schuld, sondern daneben auf eine Vollstreckungsmaßnahme bezieht, muss die Beschwerdebegründung sich darauf erstrecken.3. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, sich mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten auseinanderzusetzen und seine Entscheidung nicht auf überraschende Aspekte zu stützen.4. NV: Die in einem sachlichen Billigkeitsverfahren wegen einer bestandskräftigen, aber fehlerhaften Steuerfestsetzung maßgebende Frage, ob es dem Steuerpflichtigen möglich und zumutbar war, sich gegen die fehlerhafte Steuerfestsetzung zu wehren, ist nicht identisch mit der Frage des Verschuldens. Die Verschuldenszurechnung nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO oder nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2ZPO ist daher kein geeigneter Maßstab für die Zurechnung des Verhaltens Dritter.
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