OLG Stuttgart - Urteil vom 03.08.2010
10 U 26/10
Normen:
ZPO § 301; ZPO § 256 Abs. 1; BGB (a.F.) § 635; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 398;
Fundstellen:
MietRB 2010, 364
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 372/08

Zulässigkeit eines Teil-Grundurteils über eine Schadensersatzklage verbunden mit einem Teil-Endurteil über ein Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Schäden; Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzes durch einen Wohnungseigentümer bei Mängeln des Gemeinschaftseigentums

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 10 U 26/10

DRsp Nr. 2010/14441

Zulässigkeit eines Teil-Grundurteils über eine Schadensersatzklage verbunden mit einem Teil-Endurteil über ein Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Schäden; Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzes durch einen Wohnungseigentümer bei Mängeln des Gemeinschaftseigentums

1. Durch die Verbindung eines Teil-Grundurteils über eine Schadensersatzklage mit einem Teil-Endurteil über das Feststellungsbegehren hinsichtlich der weiteren Schäden wird die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen auch im Instanzenzug ausgeschlossen und dadurch die Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils geschaffen (Ziff. II 1 a) aa)). Der Umfang der Rechtskraft des Feststellungstitels bestimmt sich in negativer Abgrenzung zum Streitgegenstand der Leistungsklage auf Schadensersatz (Ziff. II 1 a) bb)). 2. Für das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse genügt es, wenn ein Mangel vorliegt und weitere Schadensfolgen zumindest entfernt möglich sind (Ziff. II 1 a) cc)).