BGH - Beschluss vom 08.03.2012
V ZB 215/11
Normen:
WEG § 10 Abs. 8 S. 1; ZPO § 3;
Fundstellen:
ZMR 2012, 650
Vorinstanzen:
AG Emden, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 631/09
LG Aurich, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 73/11

Zulassung einer Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Bemessung der aus einem Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung über die Erneuerung von Fensterelementen folgenden Beschwer; Rechtsbeschwerde eines Wohnungseigentümers gegen die Verwerfung seiner Berufung wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer in Höhe von 600 Euro

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen V ZB 215/11

DRsp Nr. 2012/7457

Zulassung einer Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Bemessung der aus einem Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung über die Erneuerung von Fensterelementen folgenden Beschwer; Rechtsbeschwerde eines Wohnungseigentümers gegen die Verwerfung seiner Berufung wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer in Höhe von 600 €

1. Die Beschwer aus der Ablehnung des Antrags eines Wohnungseigentümers, dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat eine Rüge wegen verspäteter Erstellung der Jahresabrechnung zu erteilen, ist nach dem Interesse des Wohnungseigentümers an der angestrebten Belehrung des Verwalters zu bemessen. 2. Die Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, die daraus folgt, dass er die der Verwaltung entstehenden Kosten für die gewünschte Übersendung von Gerichtsunterlagen per Post statt per E-Mail selbst tragen muss, ist ermessensfehlerfrei, wenn sie sich gemäß § 3 ZPO an der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erwartenden Kostenbelastung orientiert.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 10. August 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.430 €.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 8 S. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.