I.
Die mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 29. Oktober 2007 eingelegte sofortige weitere Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den in der Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage B. Straße in B. am 12. September 2007 von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Celle erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Antragsteller beanstandet, dass für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache die im Kostenfestsetzungsantrag aufgeführte 1,2 Terminsgebühr nicht festgesetzt worden ist.
II.
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