OLG Celle - Beschluss vom 13.11.2007
2 W 117/07
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 ; FGG § 13a Abs. 3 ; FGG § 27 ; ZPO § 104 ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2008, 290
OLGReport-Celle 2008, 216
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, AG Celle, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 75/07 - Vorinstanzaktenzeichen 1 II 41/06

Zulassungserfordernis für sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in Wohnungseigentumssache

OLG Celle, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 2 W 117/07

DRsp Nr. 2007/22362

Zulassungserfordernis für sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in Wohnungseigentumssache

»Obwohl gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die im WEG -Verfahren ergehen, nicht das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht stattfindet, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 ; FGG § 13a Abs. 3 ; FGG § 27 ; ZPO § 104 ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 29. Oktober 2007 eingelegte sofortige weitere Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den in der Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage B. Straße in B. am 12. September 2007 von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Celle erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Antragsteller beanstandet, dass für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache die im Kostenfestsetzungsantrag aufgeführte 1,2 Terminsgebühr nicht festgesetzt worden ist.

II.