OLG Brandenburg - Urteil vom 18.01.2007
5 U 86/06
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 974
NZM 2007, 583
OLGReport-Brandenburg 2007, 536
WuM 2007, 137
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 20/06

Zumutbarkeit von Streu- und Räumpflichten für einen Vermieter im Winter

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 5 U 86/06

DRsp Nr. 2007/2402

Zumutbarkeit von Streu- und Räumpflichten für einen Vermieter im Winter

1. Maßgeblich für den Beginn und das Ende der Streupflicht ist der Eintritt der Gefährdungslage sowie das Einsetzen des üblichen Tagesverkehrs. 2. Eine Pflicht zum so genannten "vorbeugenden Streuen" bereits am Vorabend kann dann gegeben sein, wenn Anlass besteht, gegen eine an bestimmter Stelle konkret zu befürchtende Glatteisgefahr Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten im Haus ... Ring ... in W.... Am Morgen des 17. Februar 2005 verließ sie nach ihrem - bestrittenen - Vorbringen gemeinsam mit dem Zeugen F... M... gegen 4.45 Uhr das Haus, um zur Arbeit zu gehen. Nach ihrem eigenen weiteren Vorbringen stellte sie bereits beim öffnen der Hauseingangstür fest, dass der betonierte Vorplatz und die Treppenstufen äußerst glatt gewesen seien. Sie habe sich dann langsam und behutsam zum Treppengeländer bewegt und sich daran festgehalten, um langsam hinunter zu gehen. Wegen der vorhandenen Glätte sei sie schon auf der ersten Stufe ausgerutscht und gestürzt. Sie zog sich dabei eine Fraktur des Sprunggelenks im rechten Fuß zu.