I.
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten im Haus ... Ring ... in W.... Am Morgen des 17. Februar 2005 verließ sie nach ihrem - bestrittenen - Vorbringen gemeinsam mit dem Zeugen F... M... gegen 4.45 Uhr das Haus, um zur Arbeit zu gehen. Nach ihrem eigenen weiteren Vorbringen stellte sie bereits beim öffnen der Hauseingangstür fest, dass der betonierte Vorplatz und die Treppenstufen äußerst glatt gewesen seien. Sie habe sich dann langsam und behutsam zum Treppengeländer bewegt und sich daran festgehalten, um langsam hinunter zu gehen. Wegen der vorhandenen Glätte sei sie schon auf der ersten Stufe ausgerutscht und gestürzt. Sie zog sich dabei eine Fraktur des Sprunggelenks im rechten Fuß zu.
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