Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 22. Juni 2011 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug der beantragten Eintragung nicht aus den in dem Beschluss vom 22. Juni 2011 genannten Gründen zu verweigern.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.
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