BGH - Urteil vom 08.07.2011
V ZR 176/10
Normen:
WEG § 21 Abs. 3; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 22 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2012, 141
MDR 2011, 1095
NJW 2011, 2958
NZM 2011, 750
WM 2011, 2386
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 125/09 WEG
AG Berlin-Charlottenburg, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 72 C 95/09

Zuordnung von Heizkörpern und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung durch Teilungserklärung oder dem Sondereigentum durch nachträgliche Vereinbarung; Einräumung einer angemessenen Zeit gegenüber den Wohnungseigentümern zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum stehenden Heizkörper bei Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage

BGH, Urteil vom 08.07.2011 - Aktenzeichen V ZR 176/10

DRsp Nr. 2011/13794

Zuordnung von Heizkörpern und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung durch Teilungserklärung oder dem Sondereigentum durch nachträgliche Vereinbarung; Einräumung einer angemessenen Zeit gegenüber den Wohnungseigentümern zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum stehenden Heizkörper bei Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage

a) Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.b) Bei der Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage muss den Wohnungseigentümern angemessene Zeit zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum stehenden Heizkörper und Anschlussleitungen gegeben werden. Danach können sie von der erneuerten Heizungsanlage abgetrennt werden, wenn die alten Geräte mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel sind.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Sondereigentums abgewiesen worden ist.