KG - Beschluss vom 19.07.2004
24 W 318/02
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 566
ZMR 2005, 75
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 85 T 332/01 WEG - 25.09.2002,
AG Mitte - 71 II 79/01 WEG,

Zur Duldung eines Eingriffs in das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft

KG, Beschluss vom 19.07.2004 - Aktenzeichen 24 W 318/02

DRsp Nr. 2004/13957

Zur Duldung eines Eingriffs in das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Zur Duldung eines Eingriffs in das Gemeinschaftseigentum ist ein Wohnungseigentümer nur verpflichtet, wenn und soweit dies in der Teilungserklärung einschließlich der Gemeinschaftsordnung vorgesehen und im Grundbuch eingetragen ist, oder wenn er zustimmt. 2. Ist im Kaufvertrag eine Duldungspflicht des Miteigentümers vereinbart, so hat dieser keinen Anspruch auf Unterlassen der Baumaßnahmen; Allerdings müssen auch die anderen Miteigentümer von eventuellen Veränderungen in Kenntnis gesetzt werden. 3. Ist dies nicht der Fall und liegt durch die bauliche Maßnahme eine Beeinträchtigung oder ein Nachteil der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, da sie nicht erforderlich ist, so ist zumindest die Zustimmung der beeinträchtigten Personen nötig.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.