OLG Hamm - Beschluss vom 05.01.2004
15 W 153/03
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 105
OLGReport-Hamm 2004, 143
ZfIR 2004, 702
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 761/01
AG Hagen - 2 UR II 62/00 WEG,

Zur Frage der Verpflichtung der Wohnungseigentümer, beabsichtigten baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum zuzustimmen, die einer der Wohnungseigentümer vornehmen will, um seine im Sondereinentum stehenden und in der Teilungserklärung als später zu Wohnzwecken dienenden Räume im Dachgeschoss zu einer Wohnung umzugestalten

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2004 - Aktenzeichen 15 W 153/03

DRsp Nr. 2004/5695

Zur Frage der Verpflichtung der Wohnungseigentümer, beabsichtigten baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum zuzustimmen, die einer der Wohnungseigentümer vornehmen will, um seine im Sondereinentum stehenden und in der Teilungserklärung als "später zu Wohnzwecken dienenden Räume im Dachgeschoss" zu einer Wohnung umzugestalten

»Die Bezeichnung des Sondereigentums in der Teilungserklärung als "später zu Wohnzwecken dienende Räume im Dachgeschoß" kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie dem betreffenden Sondereigentümer ein Ausbaurecht einräumt, umfassend alle Eingriffe in das Gemeinschafts- oder gar Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer durchführen zu können, sofern sie nur erforderlich sind, um baubehördlichen Auflagen für die Aufnahme einer Wohnnutzung des Dachgeschoßraums (insbesondere im Hinblick auf den Feuerschutz) zu entsprechen.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Miteigentümer der eingangs genannten Anlage. Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des im Dachgeschoss gelegenen Teileigentums, das in § 2 der Teilungserklärung vom 5.10.1982, ergänzt und geändert durch die Erklärung vom 27.6.1983 bezeichnet ist als

"Nutzfläche:

4. 169,235/1000 Miteigentumsanteil