Die Berufung des Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des geltend gemachten entgangenen Mietzinses für die Monate Februar und März 2002 in Höhe von insgesamt 2.065,85 Euro wendet.
Die Klägerin hat insoweit weder einen Anspruch aus § 546 a BGB n.F. noch aus PVV noch aus § 326 Abs.1 BGB a.F. .
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