OLG Brandenburg - Urteil vom 11.07.2007
3 U 75/06
Normen:
BGB § 546 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 219/05

Zur Frage, ob sich der Herausgabeanspruch des Vermieters auch auf die vom Mieter angefertigten Schlüssel und Schließvorrichtungen erstreckt

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 3 U 75/06

DRsp Nr. 2007/15172

Zur Frage, ob sich der Herausgabeanspruch des Vermieters auch auf die vom Mieter angefertigten Schlüssel und Schließvorrichtungen erstreckt

Ist ein Mietvertrag wirksam durch Kündigung beendet, dann schuldet der Mieter dem Vermieter die Herausgabe der Mietsache. Der Räumungs- und Herausgabeanspruch des Vermieters erstreckt sich gemäß § 546 BGB auch auf Schlüssel und Schließvorrichtungen, die der Mieter angefertigt hat oder hat anfertigen lassen. Der Mieter muss auch dann die Schlüssel und Schließvorrichtungen herausgeben, wenn diese den Zugang zu einem größeren Areal ermöglichen und sich die Kündigung lediglich auf einen Bruchteil des Areals bezieht. Dem Eigentümer bzw. Vermieter darf der Zugang zu seinem Grundstück nicht durch Zurückbehaltung der Schlüssel und Schließvorrichtung verwehrt werden.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt nach Erklärung der außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrages die Räumung und Herausgabe eines Seegrundstückes sowie die Herausgabe von Schließvorrichtungen zum öffnen eines funkgesteuerten Einfahrts- und Fußgängertores.