I.
Die Klägerin ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Schweinfurt vom 16.09.2002 (Bl. 27 f. d.A.) Zwangsverwalterin des Grundstücks Fl.-Nr. ....
Eigentümer dieses Grundstücks sind Herr ... zu 1/2, Frau ... und Frau ... zu jeweils 1/4. Diese haben das Grundstück der beklagten ... KG mit Gesellschaftsvertrag vom 01.01.1987 (Bl. 58-71 d.A.) überlassen. Es existiert ein - allerdings nicht unterschriebener - Mietvertrag vom 28.12.1986. Auf diesen Mietvertrag werden seit 1998 von der Beklagten keine Zahlungen mehr geleistet.
Auf dem Grundstück befinden sich Stellplätze und Lagerräume, die die Beklagte an verschiedene Personen vermietet hat. Zwischen den Parteien besteht Streit, wem der Mietzins zusteht. Die Mieter hinterlegen den Mietzins oder entrichten diesen nicht.
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