KG - Beschluss vom 03.02.2004
1 W 244/03
Normen:
BGB § 181 ; WEG § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2004, 391
KGReport-Berlin 2004, 202
MDR 2004, 740
NJW-RR 2004, 1161
NZM 2004, 588
Rpfleger 2004, 281
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 378/03
AG Tempelhof-Kreuzberg - Grundbuch von Tempelhof Blatt 4951 - 29.10.2002,

Zur Wirksamkeit einer Zustimmung des WEG-Verwalters nach § 12 Abs. 1 WEG

KG, Beschluss vom 03.02.2004 - Aktenzeichen 1 W 244/03

DRsp Nr. 2004/5203

Zur Wirksamkeit einer Zustimmung des WEG -Verwalters nach § 12 Abs. 1 WEG

»Erklärt der WEG -Verwalter, der zugleich Erwerber ist, die Zustimmung nach § 12 Abs. 1 WEG auch gegenüber dem Veräußerer, ist dies wirksam; § 181 BGB findet insoweit keine Anwendung.«

Normenkette:

BGB § 181 ; WEG § 12 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die angefochtene Entscheidung und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. Oktober 2002 werden aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in der Zwischenverfügung geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Eigeninteresse an dem Erwerb des Wohnungseigentums zuwider; eine objektive Eignungsprüfung des Erwerbers durch den Verwalter ist hier - mehr noch als in dem Fall einer Veräußerung des ihm gehörenden Wohnungseigentums (vgl. dazu BayObLG, NJW-RR 1986, a.a.O.), bei der der Verwalter ein Eigeninteresse an der Abwicklung des mit dem Erwerber geschlossenen Vertrages hat - schon wegen der Personenidentität ausgeschlossen.