Die angefochtene Entscheidung und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. Oktober 2002 werden aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in der Zwischenverfügung geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Eigeninteresse an dem Erwerb des Wohnungseigentums zuwider; eine objektive Eignungsprüfung des Erwerbers durch den Verwalter ist hier - mehr noch als in dem Fall einer Veräußerung des ihm gehörenden Wohnungseigentums (vgl. dazu BayObLG, NJW-RR 1986, a.a.O.), bei der der Verwalter ein Eigeninteresse an der Abwicklung des mit dem Erwerber geschlossenen Vertrages hat - schon wegen der Personenidentität ausgeschlossen.
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