Durch notariellen Vertrag des Notars F vom 31. August 1997 (Urk.R.-Nr. 1091/1997) erwarb die Klägerin von der Beklagten Wohnungseigentum in dem Feriendorf H in T zum Preis von 156.400 DM. Wegen der Regelungen des Kaufvertrages wird Bezug genommen auf die Anlage A 1 zum Schriftsatz vom 10. Januar 2001 (Bl. 1 GA). Ebenfalls am 31. August 1997 wurde ein Gemeinschafts- und Verwaltervertrag für Ferienwohnungs-(Sondereigentum) und Teileigentum abgeschlossen zwischen der Beklagten auf der einen Seite und der "Gemeinschaft der Ferienwohnungs-(Sondereigentümer) und Teileigentümer der Appartementanlage, hier: W". Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage BK 2 zum Schriftsatz vom 28. Januar 2002 (Bl. 203 GA) verwiesen. Die Beklagte bewirtschaftet die Anlage als Ferienparkbetriebsgesellschaft, was der Klägerin bei Abschluss des Vertrages bekannt war.
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