In den hier anhängigen Verfahren wegen Feststellung von Einkünften 1992, 1993, 1994 (II 3/2000) und 1995 (II 4/2000) wendet sich die Klägerin (Klin.) im Wesentlichen gegen die vom beklagten Finanzamt (FA) vertretene Auffassung, dass die Leerstandszeiten bei der Vermietung des Hauses A (Nordseeinsel) der Eigennutzung zuzurechnen seien und die auf das Grundstück insgesamt entfallenden Werbungskosten (WK) nur zeitanteilig in Höhe der Vermietungstage berücksichtigt werden könnten.
Dem Klageverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die aus den Eheleute bestehende Grundstücksgemeinschaft ist Eigentümer dreier Eigentumswohnungen in B (gleiche Nordseeinsel wie A) sowie des als Einfamilienhauses bewerteten Grundstücks in A. Die Gesellschafter sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer des genannten Grundvermögens. Die Gesellschafter haben ihren Wohnsitz in C (Festland) und sind beide berufstätig.
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